Videoüberwachung auf Firmengrundstücke und Ladengeschäfte

Videoüberwachung: Schutz vor Ladendiebstahl

Mit einer Videoüberwachung schützen sich Privat- und Geschäftsleute effizient vor Einbrüchen, Diebstahl und Vandalismus. In Einzelhandelsgeschäften steht der Schutz vor Ladendiebstahl im Fokus. Die eingesetzten IP-Kameras werden immer preiswerter und gleichzeitig technisch hochwertiger. Sie ermöglichen die Überwachung per Livestream von jedem Ort der Welt aus, selbst über das Smartphone.

Überwachungskameras gegen Ladendiebstahl: Wie wichtig ist das?

Ladendiebstähle waren immer, sind und bleiben ein gesellschaftliches und wirtschaftliches Problem. Einschlägige Statistiken belegen die teilweise recht hohen Fallzahlen, die sich zwischen den einzelnen Bundesländern deutlich unterscheiden. So gab es 2017 in Berlin 973,6 Ladendiebstähle auf 100.000 Einwohner, in Sachsen waren es 526 und in Bayern "nur" 255,8. Der Schaden in Deutschland betrug 2017 insgesamt 3,4 Milliarden Euro, wobei es beileibe nicht nur Kunden sind, die den Inhaber bestehlen: Auch Mitarbeiter greifen munter zu. Die Versicherer zwingen im Schadensfall dem Eigentümer die quälende Prozedur des Nachweises auf, doch die Bilder von Überwachungskameras erkennen sie in der Regel problemlos an.

Was ist juristisch bei einer Videoüberwachung erlaubt?

Mehrere Gesetze regeln den Einsatz von Überwachungskameras. Dazu gehören das deutsche Grundgesetz, Datenschutzrichtlinien des Bundes und der Länder sowie - seit dem 25.05.2018 maßgebend - die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese folgt weitestgehend den juristischen Grundlagen, die zuvor für Deutschland im § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes formuliert waren. Zunächst einmal sind die Gründe für eine Überwachung per Kamera maßgebend. Diese darf für die Wahrung des eigenen Hausrechts (mithin auch durch private Grundstückseigentümer) sowie zur Wahrnehmung berechtigter, zweckgebundener Interessen eingesetzt werden. Letzteres betrifft Geschäftsinhaber. Allerdings sind Rechte gegeneinander abzuwägen, in diesem Fall das Hausrecht gegen das Persönlichkeitsrecht. Auf seinem Privatgelände darf ein jeder filmen, außerhalb dieses Geländes aber nur eingeschränkt, mit entsprechendem Hinweis oder auch gar nicht. Ladeninhaber dürfen filmen, um sich vor Ladendiebstahl zu schützen, aber nicht, um das Verhalten der Kunden zu für Marketingzwecke zu analysieren. Das wäre kein juristisch berechtigtes Interesse mehr. Zudem ist es strikt verboten, Videomaterial aus Überwachungsfilmen ohne ausdrückliche Zustimmung der gefilmten Personen zu veröffentlichen.

Berechtigte Interessen für eine Überwachung per Kamera

Der Schutz des Eigentums ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse. Daher dürfen Ladeninhaber, Busunternehmer, Tankstellenpächter und Parkplatzbetreiber die Flächen filmen. Sie dürfen nicht nur Diebstähle, sondern auch Vandalismus aufdecken, das Material ist gerichtsverwertbar. Ein juristisch umstrittener Fall ist der Eingangsbereich eines Geschäfts, wenn die Kamera den darum befindlichen öffentlichen Raum erfasst. Vollkommen korrekt dürfte sie nur Personen filmen, die das Geschäft betreten oder verlassen. Wer allerdings als Inhaber ein berechtigtes Interesse für einen konkreten Zweck nachweisen kann, einen erweiterten Raum zu filmen, darf das - er muss es nur im Zweifelsfall beweisen. Der Überwachungsradius darf in solchen Fällen über die Grundstücksgrenze hinaus um maximal einen Meter erweitert werden (Amtsgericht Berlin, Az. 16 C 427/02). An einigen Orten ist die Überwachung generell verboten, so am Arbeitsplatz, in sanitären Anlagen und in Umkleidekabinen.

Welche Persönlichkeitsrechte sind zu beachten?

Die wesentlichen Persönlichkeitsrechte, die von einer Kameraüberwachung tangiert werden, sind diejenigen auf informationelle Selbstbestimmung und auf das eigene Bild. Besonders die informationelle Selbstbestimmung hat einen hohen Stellenwert. Menschen dürfen sogar untersagen, dass jemand ihren Standort feststellt, wenn er dazu kein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Gerichte tendieren bei der Rechteabwägung immer zu einem Vorrang der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte gegenüber dem Recht auf Schutz des Eigentums. Etwas anders sieht es beim Schutz gegen Gewaltkriminalität aus, weil diese wiederum die Unversehrtheit von Personen bedroht. Wenn also ein Grundstückseigentümer belegen kann, dass er oder seine Wohngegend schon oft Opfer von gewalttätigen Räubern geworden sind, darf er wahrscheinlich den Filmbereich seiner Kamera etwas erweitern. Das würde aber im Zweifelsfall - ein Nachbar klagt gegen die erweiterte Überwachung - immer wieder neu verhandelt werden müssen.

Mitarbeiterrechte

Die Kamera in einem Ladengeschäft filmt zwangsläufig auch Mitarbeiter, deren Rechte müssen gewahrt bleiben. Der Inhaber muss sie daher darüber informieren, wo Kameras installiert wurden und wann sie laufen. In Fällen, wo Mitarbeiter unweigerlich gefilmt werden - vorrangig im Kassenbereich -, müssen sie dem explizit zustimmen. Auch die Zustimmung des Betriebsrats kann erforderlich sein (§ 87 Absatz 1 Nr. BetrVG). Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens ist in jedem Fall involviert. Es gibt eine Ausnahme: Bei einem expliziten Verdacht auf die Straftat eines Mitarbeiters darf dieser per Kamera unter strengen Auflagen, aber auch ohne sein Wissen zeitlich begrenzt überwacht werden. Eine der Voraussetzungen dafür ist, dass anders als mit der filmischen Überwachung keine Beweisführung möglich ist.

Kamera-Attrappen

Manche Unternehmen setzen günstige Attrappen zu Abschreckungszwecken ein. Juristisch abgesichert wird so eine Attrappe mit einem Hinweisschild, das zusätzlich den gewünschten Abschreckungseffekt erzeugt. Es ist auch nötig, um sich vor Klagen von Personen zu schützen, die sich einem vermeintlich unzulässigen “Über­wachungs­druck” ausgesetzt fühlen, wenn sie die angebliche Kamera zufällig entdecken. So argumentierten schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO einige deutsche Gerichte, seit dem 25. Mai 2018 sind solche Hinweise nun auch verbindlich vorgeschrieben. Die DSGVO verlangt sie nicht nur für Kameras (das verlangte schon das vorher geltende BDSG), sondern auch für Attrappen und derzeit nicht eingeschaltete oder nicht funktionsfähige Kameras. Ebenso werden nun zusätzliche Informationen auf einem der Kamera vorgelagerten Hinweisschild gefordert. Diesen Informationen muss zu entnehmen sein, was mit den Filmaufnahmen passiert. An anderer, ebenfalls gut sichtbarer Stelle werden weitergehende Informationen verlangt, die aber auch auf der Firmenwebseite (auf die wiederum hinzuweisen ist) veröffentlicht werden dürfen.

Überwachungskameras mit Audiospur

Die Tonüberwachung kann als juristisch eigenständiger Bereich betrachtet werden, denn es ist ein Unterschied, ob eine Person nur zu sehen ist oder auch ihre Worte aufgezeichnet werden. Die meisten modernen Kameras zeichnen freilich den Ton mit auf, weil das für IP-Kameras technisch leicht zu realisieren ist. Juristen empfehlen, ihn abzuschalten, wenn es in einem Ladengeschäft beispielsweise nur um die Diebstahlkontrolle geht. Menschen könnten auch Verletzungen ihrer Rechte am Wort beklagen. Diese sind geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 09.10.2002 feststellte (BVerfGE 34).

Rechtskonforme Videoüberwachung: Checkliste

Für den Einsatz von Überwachungskameras gilt grundsätzlich die Datenschutzgrundverordnung. Wofür die Aufnahmen verwendet werden, ist dabei vollkommen unerheblich. Nach der neuen, bislang in einigen Bereichen unklaren Rechtslage müssen Ladeninhaber denArtikel 13 der DSGVO beachten. Auf einem Hinweisschild sind folgende Angaben vorgeschrieben:

  • Piktogramm, Kamerasymbol (Umstand der Beobachtung)

  • Identität des Verantwortlichen für die Kameraüberwachung (Name und Kontaktdaten)

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten im Betrieb, wenn es ihn gibt

  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage (Schlagworte genügen)

  • Dauer der Speicherung

  • Verweis auf berechtigtes Interesse bei einer Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 S. 1 DSGVO

  • Hinweis auf weitere Pflichtinformationen (auch auf der Webseite des Ladens) wie Auskunfts- und Beschwerderecht sowie Empfänger der Daten

Die technischen Aspekte sollten bedacht werden. So empfiehlt sich das Ausschalten des Tons von IP-Kameras. Auch die Ausrichtung der Kamera hinsichtlich ihres Blickwinkels ist zu überprüfen. Nicht zuletzt müssen Unternehmen die Löschfristen einhalten. Nach der neuen DSGVO kann jede Person die unverzügliche Löschung der Aufnahmen verlangen, wenn dem nicht das berechtigte Interesse des Geschäftsinhabers entgegensteht. Bei allen Hinweisschildern ist zu beachten, dass sie gut erkennbar sein müssen - und zwar, bevor jemand die überwachte Fläche betritt. Jede Person soll schon im Vorfeld wissen, dass sie gerade einen videoüberwachten Bereich ansteuert. Bei IP-Kameras muss auch die Übertragung der Aufnahmen per WLAN abgesichert werden, damit niemand die Videos abgreifen kann. Die DSGVO verpflichtet Unternehmen auch, die technisch bestmögliche, modernste Lösung für solche Zwecke einzusetzen.

Sie können sich bei uns die eine Checkliste für ihre Überwachung herunterladen.